Aktuell – 13.12.2016

Neues Gutachten: SRG-Gegner liegen falsch

Das «Subsidiaritätsprinzip» in der Bundesverfassung gilt nicht für die Medien. Dies besagt ein neues Gutachten des renommierten Verfassungsrechtlers Jörg Paul Müller. Aber genau damit will Nationalrat Christian Wasserfallen die SRG zurückbinden.

Von Philipp Cueni

Die SRG dürfe eigentlich nur solche Inhalte liefern, welche die Marktmedien nicht realisieren können oder wollen. Pietro Supino, Präsident der Verleger, findet das. Und FDP-Nationalrat Christian Wasserfallen argumentiert ebenso. SRG-Gegner Wasserfallen (auch Vizepräsident der «Aktion Medienfreiheit») hat im Nationalrat mit einem Postulat verlangt: «Nur wo kein entsprechendes Angebot (Sender/Sendungen) privater Medienanbieter vorliegt, soll ein Auftrag an die SRG geprüft werden.» Und die für Medienpolitik zuständige nationalrätliche Kommission verlangt von der Verwaltung eine Analyse zur Frage: «Wo liegt (im Medienbereich, Red.) Marktversagen vor, das staatliches Eingreifen bzw. ein öffentliches Angebot rechtfertigt?» Das «Subsidiaritäts»-Argument ist zu einem strategischen Instrument geworden, um die SRG mit ihrem Auftrag anzugreifen (siehe dazu Robert Ruoff in EDITO 5/16). Der Freisinnige Wasserfallen beruft sich in seinem Postulat ausdrücklich auf die Bundesverfassung, und zwar auf das «Subsidiaritätsprinzip» in Artikel 5a: «Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.» Dieser Bezug zur Bundesverfassung sei falsch, urteilt jetzt Professor Jörg Paul Müller, der hoch angesehene ehemalige Ordinarius für Verfassungsrecht an der Universität Bern. Er hat im Auftrag der SRG ein differenziertes Gutachten erstellt. Artikel 5a BV regle die Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Ebenen des Bundesstaats und nicht das Verhältnis zwischen Staat und Wirtschaft, sagt Müller. Eine Ausdehnung des Subsidiaritätsprinzips auf das Verhältnis Staat/Privatwirtschaft «wird heute von der Lehre überwiegend abgelehnt». Jörg Paul Müller folgert: «Es ist somit nicht zur Eingrenzung der Tätigkeit der SRG zugunsten einer erhöhten Wirkungsmöglichkeit Privater geeignet.» Diese Auslegung werde auch durch Erwägungen des Bundesgerichts gestützt.

Müller prüfte zusätzlich mit einer verfassungsrechtlichen Gesamtperspektive. Er fragte, ob womöglich andere Verfassungsbestimmungen als Artikel 5a den Schluss nahelegen, die SRG dürfe vom Staat nur dort einen Auftrag erhalten, wo Private ein Angebot nicht ebenso gut erbringen können. Auch hier kommt der Staatsrechtler zu einem «Nein»: Selbst für die staatliche Wirtschaftstätigkeit lasse sich aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Marktwirtschaft keine Regel ableiten, dass private Angebote immer dann den Vorrang haben, wenn sie die entsprechenden Leistungen erbringen würden. Vielmehr sehe die Verfassung vor, dass im öffentlichen Interesse vom Grundsatz der Wirtschaftsneutralität des Staates abgewichen werden darf. Dieses öffentliche Interesse wird durch die Verfassung im Artikel 93 zu Radio und Fernsehen formuliert. Es geht dabei um das Recht des Publikums auf angemessene Information und ein vielfältiges audiovisuelles Angebot als staatspolitisches Anliegen.

Leitendes Prinzip. Verfassungsspezialist Müller prüft im Gutachten zudem das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Diese Schranke im Verhältnis von öffentlichen und privaten Medien nenne die Verfassung:

Artikel 93 sieht eine generelle Rücksichtnahme auf private Medien vor. Müller bezeichnet die Verhältnismässigkeit als «leitendes Verfassungsprinzip zur Frage der legitimen Wirkung und Ausdehnung der SRG». Man müsse deshalb fragen, ob das von der Verfassung geforderte Konzept eines Service public adäquat konzipiert sei und den Tätigkeitsspielraum privater Veranstalter nicht ungebührlich einschränke oder ausschliesse. Die Antwort von Müller: Der Gesetzgeber habe diese Verhältnismässigkeit bei der Ausgestaltung des RTVG durch verschiedene Beschränkungen der SRG im Auge behalten. Deren Sicherstellung bleibe eine politische Aufgabe.

Die Folgerungen von Jörg Paul Müller auf einen kurzen Nenner gebracht: Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist als leitendes Prinzip der Verfassung auch im Medienbereich weiter zu beachten. Aber das Kriterium der Subsidiarität gemäss Bundesverfassung kann für den Bereich der elektronischen Medien nicht angewendet werden. Auch aus den allgemeinen Grundsätzen der Marktwirtschaft könne keine Regel abgeleitet werden, dass öffentliche Medien nur tätig sein dürfen, wenn «entweder Marktversagen vorliegt (…) oder nachgewiesen wird, dass Private die entsprechenden Leistungen ebenso gut erbringen könnten». Die Verwaltung wird diese Ausführungen von Jörg Paul Müller in ihrem Bericht zum Postulat Christan Wasserfallen berücksichtigen müssen.

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