Aktuell – 22.07.2016

Peter Studer zur Veröffentlichung von Amtsgeheimnissen

Peter Studer* macht sich Gedanken zu Gerichtsurteilen betreffend "Veröffentlichung von Amtsgemeinnissen". Und nimmt auch zu einem EDITO-Text Bezug.

Das Zürcher Obergericht hatte den damaligen «Tages-Anzeiger»-Journalisten Arthur Rutishauser freigesprochen – was manche mehr überzeugte als das Bundesgericht, das den Freispruch aufhob.

Es ging um ein Thema, das Medienschaffende und Richter seit Jahren entzweit. Das Amtsgeheimnis ist im Strafgesetz doppelt geschützt, einerseits vor Geheimnisverletzung durch Beamte (Art. 320 StGB), andererseits vor der Publikation solcher Verletzungen durch «Unberechtigte», was meist Medienleute trifft: Sie bringen «Geheimerklärtes an die Öffentlichkeit» (Art. 293 StGB). Der Kommentator Trechsel wertet streng: In der Praxis «verkommt dieser Strafartikel zur Sonderstrafnorm für Journalisten», die bestraft werden, während der Geheimnisverletzer – etwa als Parlamentarier – immun bleibt oder vom Quellenschutz der Medienschaffenden profitiert (Art. 28a StGB). Der Berufsjournalist darf nämlich abgesehen von wenigen Ausnahmen nicht genötigt werden, seinen Informanten als Quelle bekanntzugeben.

Statt den oft kritisierten Artikel zu streichen, hat das Parlament dem Artikel einen Zusatz angefügt, wonach das Gericht «von jeglicher Strafe absehen kann, wenn das publizierte Geheimnis von geringer Bedeutung ist», also zum Beispiel das öffentliche Interesse allenfalls den Vorrang verdient. Kein Muster einer klaren Rechtsnorm …

Woraus bestand denn das von Arthur Rutishauser enthüllte formelle – das heisst: von der zuständigen Behörde verordnete – Geheimnis? Der damalige «Tages-Anzeiger»-Journalist hatte in zwei Ausgaben seines Blattes Passagen aus dem noch nicht veröffentlichten Schlussbericht der Zürcher Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) über skandalöse Zustände in der Beamtenversicherungskasse zitiert, und zwar mit Quellenangabe. Dafür bestrafte ihn das Statthalteramt mit einer Busse von 800 Franken.

Nach dem Freispruch durch das Zürcher Obergericht wandte sich die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft an das Bundesgericht und verlangte eine «angemessene Busse» für Rutishauser. Das oberste Tribunal berief sich auf seine seit Jahren eingerastete Praxis, es gelte ein formeller Geheimhaltungsbegriff, denn Geheimhaltung wolle den Prozess von Meinungsbildung und Entscheidfindung in staatlichen Kommissionen schützen – unbehelligt von primeurlüsternen Journalisten. Der Zürcher Kantonsrat habe im Übrigen ein gewichtiges Interesse gehabt, den PUK-Entwurf weiterhin geheimzuhalten, seien doch noch während der zweiten Zitierung durch den «Tages-Anzeiger»-Mann gewisse Einwendungen am Wortlaut des Schlussberichts zu prüfen gewesen (Bundesgerichtsurteil 6B_1267/2015).

Der renommierte Medienanwalt Christoph Born, oft für die «NZZ» tätig, sah sich in der Medienzeitschrift «Edito» (03/2016) zur Warnung veranlasst: «Wer aus einem geheimen Bericht zitiert, riskiert eine Bestrafung – je mehr Wellen ein Artikel wirft, desto grösser ist das Risiko».

Born gibt zu, das vom Bundesgericht umgestossene Obergerichtsurteil (damals noch) nicht gelesen zu haben. Schade. Obwohl ich seiner Warnung zustimme, hat mich der gründlich argumentierte Freispruch des Obergerichts mehr überzeugt als der eher etwas schematische Schuldspruch des Bundesgerichts. Das Obergericht hatte sich nämlich genau in den Zeitablauf der PUK-Bereinigungen vertieft. Der Schlussbericht sei zuhanden des Kantonsrats mit 11:0 Stimmen genehmigt worden. Zum Zeitpunkt der Publikation der beiden «Tagi»-Artikel habe «die Meinungsbildung der PUK im Grunde genommen als abgeschlossen gelten dürfen». Eine mediale Einflussnahme auf die PUK-Arbeit sei schon chronologisch ausgeschlossen gewesen. Es sei nur noch von einem «geringen konkreten staatlichen Geheimhaltungsinteresse auszugehen», hatte das Obergericht gefolgert. Anderseits hätten die Korruptionsvorwürfe rund um die kantonale Beamtenversicherungskasse – dem grössten Politskandal der jüngeren Zürcher Geschichte (ein beteiligter Anwalt) – «zu einer heftigen Erschütterung» geführt. Es kamen hochbezahlte Astrologieberatungen, Bestechungen und Kontrolldefizite zur Sprache. Zum Publikationsdatum hätten erst Absichtserklärungen vorgelegen. Übrigens habe auch der Presserat (Stellungnahme 1/2013) die beiden Artikel als medienethisch unbedenklich eingestuft.

Die bloss noch geringe Verletzung des in Art. 293 geschützten Geheimhaltungsinteresses wog also laut Obergericht weniger schwer als das gewichtige Informationsinteresse der beunruhigten Öffentlichkeit. Schon das Obergericht hätte, scheint mir, auch direkt die Beruhigungspille des Artikels 293 Abs. 3 verabreichen können: Das Gericht dürfe «von Strafe absehen», wenn das publizierte Geheimnis zuguterletzt nur noch «geringe Bedeutung» in die Wagschale bringe.

*Der Text ist zuerst in medienspiegel.ch erschienen – übernommen mit freundlicher Genehmigung des Autors.

Peter Studer war Chefredaktor von «Tages-Anzeiger» und Schweizer Fernsehen SF. Danach leitete er bis 2007 den Schweizer Presserat. Er publiziert über Medienrecht und Medienethik.

 

Aus EDITO Heft No 3/16:

«Wer aus einem geheimen Bericht zitiert, riskiert eine Bestrafung»

Das  Bundesgericht spricht sich für die Bestrafung des Journalisten Arthur Rutishauser aus. Er hatte aus einem parlamentarischen Untersuchungsbericht zitiert. Artikel 293 des Strafgesetzbuchs sei ein «Fallstrick» für Journalisten, sagt Medienjurist Christoph Born. VON BETTINA BÜSSER

Arthur Rutishauser, heute Chefredaktor von «Tages-Anzeiger» und «SonntagsZeitung», hat 2012 im «Tages-Anzeiger» verschiedentlich über den Korruptionsfall bei der Zürcher Pensionskasse BVK berichtet. Dabei hat er in zwei Beiträgen aus dem für geheim erklärten Entwurf des Schlussberichts der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) des Zürcher Kantonsrats zitiert. Deshalb wurde er wegen «Veröffentlichung geheimer amtlicher Verhandlungen» zu einer Busse verurteilt, in der Folge aber vom Bezirks- wie auch vom Obergericht Zürich freigesprochen. Zu Unrecht, hat nun das Bundesgericht entschieden.

EDITO: Das Bundesgericht hat den Freispruch von Arthur Rutishauser aufgehoben. Hat Sie das als Medienjurist überrascht?

Christoph Born: Nein, denn der Entscheid liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Artikel 293 des Strafgesetzbuches. Das Bundesgericht hält daran fest, dass es sich beim Geheimnisbegriff in diesem Artikel um einen formellen Geheimnisbegriff handelt. Das bedeutet:  Wird ein Dokument von Gesetzes wegen oder von einer zuständigen Behörde als vertraulich oder geheim erklärt, ist der Tatbestand von Artikel 293 StGB – «Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen» – erfüllt, sobald ein Zitat daraus veröffentlicht wird.
Das Bundesgericht hat zwar in seinen letzten Urteilen zu diesem Artikel abgewogen, ob es ein öffentliches Interesse an der Publikation von Auszügen aus geheimen bzw. vertraulichen Dokumenten gibt, welches das Geheimhaltungsinteresse des Staats überwiegt. Doch in allen mir bekannten Fällen, auch jetzt im Fall Rutishauser, kam es zum Schluss, dass das Geheimhaltungsinteresse überwiege.

Davor hatten Bezirks- und Obergericht Zürich Rutishauser freigesprochen.

Ich kenne die beiden Urteile in diesem Fall nicht, weiss aber aus einem anderen Fall, dass sich Bezirks- und Obergericht Zürich zu Artikel 293 StGB  auf die Rechtsprechung des EGMR, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ausrichten. In seinen bisherigen Urteilen – etwa bei den Fällen  Stoll/«SonntagsZeitung» und Bédat/«L’Illustré» – hat der EMRG immer eine Güterabwägung vorgenommen und überprüft, ob im jeweiligen Fall das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung oder der Geheimnisschutz vorgeht.

Was bedeutet das Urteil für Medienschaffende in der Praxis, wenn ihnen ein geheimer Bericht zugespielt wird?

Wenn sie aus einem Bericht zitieren, der von Gesetzes wegen als geheim oder vertraulich gilt oder von einer Behörde für geheim erklärt worden ist, riskieren sie eine Bestrafung. Es kann sein, dass sie wie Rutishauser in erster und zweiter Instanz freigesprochen werden. Aber das Risiko, dass sie dennoch vom Bundesgericht bestraft werden, ist gross. Und auch der EGMR hat, trotz Güterabwägung, die Strafen gegen Stoll und Bédard schliesslich bestätigt.

Ist Artikel 293 StGB ein Risiko-Artikel für Medienschaffende?

Er ist ein Fallstrick. Denn es gibt sehr viele Fälle, in denen aus geheimen Papieren berichtet wird – und weil niemand Strafanzeige erstattet, geschieht auch nichts. Doch je mehr Wellen ein Artikel erzeugt, je mehr Schlagzeilen es zu einer solchen Veröffentlichung gibt, desto grösser ist das Risiko, dass es eine Anzeige gibt.

Eine parlamentarische Initiative fordert die Streichung von Artikel 293 aus dem Strafgesetzbuch. In der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats sprach sich aber nur eine Minderheit dafür aus, eine Mehrheit war für eine Anpassung des Artikels.

Die Mehrheit schlägt vor, dass das Gericht neu zwischen öffentlichem Interesse und Geheimhaltungsinteresse abwägen muss. Eine Veröffentlichung soll nicht strafbar sein, wenn ihr «kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse» entgegengestanden hat. Es gibt also einen Freispruch, wenn der Richter zum Schluss kommt, dass die Veröffentlichung im überwiegenden öffentlichen Interesse war. Das läuft auf die Praxis des EGMR hinaus. Die Gerichte haben bei der Interessenabwägung jedoch einen grossen Ermessenspielraum.

In der Vernehmlassung zur parlamentarischen Initiative haben sich SSM, impressum, syndicom und andere journalistennahe Organisationen für eine Streichung von Artikel 293 StGB ausgesprochen.

Ich bin ebenfalls dieser Meinung. Denn am Anfang eines Verfahrens wegen eines Verstosses gegen Artikel 293 StGB steht ja meistens eine Amtsgeheimnisverletzung. In den meisten Fällen, in denen das Bundesgericht einen Journalisten verurteilt hat, wurde die Person, die das Amtsgeheimnis verletzt hat, nicht eruiert. Artikel 293 StGB ermöglicht es also eigentlich, bei Indiskretionen gegen die Journalisten vorzugehen, obwohl sie diese gar nicht begangen haben. Die Chance einer Veränderung ist allerdings nicht sehr gross: Sowohl FDP wie SVP haben sich in der Vernehmlassung für den bestehenden Artikel und gegen eine Streichung oder Anpassung ausgesprochen.

Christoph Born ist Partner in der Zürcher Kanzlei Wenner & Uhlmann und u.a. auf Medienrecht spezialisiert. Er war Rechtskonsulent von Jean Frey AG / Curti Medien und berät heute die «NZZ am Sonntag».

 

Artikel 293 Strafgesetzbuch:

Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen

1 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.

2 Die Gehilfenschaft ist strafbar.

3 Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.

 

 

 

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