Aktuell – 10.06.2013

Gerichte zu Artikeln über Söldnerfirma AEGIS

Ein Gericht beurteilt wieder einmal, ob journalistische Leistungen korrekt gewesen sind. Im aktuellen Entscheid geht es um den Fall "AEGIS": Ab August 2010 hatte die Basler Zeitung in mehreren Artikeln berichtet, dass die Firma AEGIS als Holding neu Sitz in Basel nimmt. Die Holding ist das Dach der Aegis Defence Services, einer der weltweit grössten Militärfirmen, mit operationellem Hauptsitz in London.

Die Artikel in der Basler Zeitung und anderen Medien haben viel Beachtung erhalten. Und sie haben politische Wirkung entfacht: Inzwischen hat der Bundesrat einen Gesetzesvorschlag eingebracht, nach welchem die Niederlassung von internationalen Sicherheitsfirmen und Privatarmeen in der Schweiz verboten werden kann. Eben erst hat der Ständerat dem Vorschlag des Bundesrates zugestimmt.

Gegen sozusagen alle Publikationen zu diesem Thema in der Schweiz hat AEGIS Klage eingereicht, vertreten durch den Schweizer Anwalt Daniel Glasl. Kürzlich sind die Urteile der beiden Gerichte in Basel und Zürich den Parteien zugestellt worden. Peter Studer hatte Einsicht nehmen können und hat für EDITO+KLARTEXT die Urteile analysiert.

 

WELCHE AUSSAGEN ÜBER DIE SÖLDNERFIRMA AEGIS BEURTEILEN DIE GERICHTE ALS WIDERRECHTLICH?

Eine Analyse der Urteile von Peter Studer

Es geht um die Urteile des Zivilgerichts Basel-Stadt (teilweise zulasten der "Basler Zeitung") und des Handelsgericht Zürich (teilweise zulasten "SonntagsZeitung" und "Tages-Anzeiger") vom April/Mai 2013. Geklagt hat die Firma AEGIS gegen mehrere Artikel. Das Basler Urteil wird von AEGIS an das Appellationsgericht Basel Stadt weitergezogen, das Urteil des Zürcher Handelsgerichts ist rechtskräftig.

Der Rechtliche Rahmen, auf die sich beide Urteile berufen, sieht gemäss Bundesgerichtspraxis so aus: Natürliche und juristische Personen können zum Schutz ihrer Persönlichkeit und ihrer Ehre den Richter anrufen, und zwar gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt (Art. 28 ZGB). Geschützt ist das berufliche oder gesellschaftliche Ansehen – wenn die Personen wirtschaftlich tätig sind, können sie auch ihre Stellung im lauteren Wettbewerb schützen lassen (Art. 2 UWG Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Die Gerichte prüfen jeweils, ob das Ansehen, vom Durchschnittsleser aus gesehen, objektiv beeinträchtigt ist. Der Journalist und sein Verlag, die ein Interesse nachweisen, das demjenigen des Verletzten mindestens gleichwertig ist, handeln nicht rechtswidrig (zu denken ist an begründete Kritik im öffentlichen Interesse). Ferner sind die Grundrechte der Bundesverfassung zu berücksichtigen, vor allem Meinungs – und Medienfreiheit (Art. 16 und 17 BV). Das Gericht wägt diese kollidierenden Interessen nach eigenem Ermessen gegeneinander ab.

Widerrechtlich ist in aller Regel die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen über Personen. Medienäusserungen sind unwahr, wenn sie in wesentlichen Tatsachen

Punkten nicht zutreffen oder nicht bewiesen sind und die betroffene Person deshalb "in ein falsches Licht rücken", wodurch diese im Ansehen empfindlich herabgesetzt wird. Das gilt grundsätzlich auch für die Weitergabe von unbewiesenen Äusserungen dritter Personen.

Selbst wahre Äusserungen oder blosse Meinungen/Wertungen (dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich!) können widerrechtlich sein, wenn sie in einer unnötig verletzenden Art präsentiert werden; man nennt das dann "Schmähkritik".

Das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt

Das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt (vom 13. 12. 2012, zugestellt am 5. 5. 2013, 42 Seiten) beurteilt im Wesentlichen folgende Aussagen:

Die Benennung von AEGIS in Zeitungsartikeln als "Militärfirma", "Söldnerfirma", "Privatarmee".

(Beispiele aus der BaZ: "Britische Privatarmee ist in Basel gelandet"; "AEGIS wie ehemals Blackwater ist eine im Irak und in Afghanistan operierende Privattruppe, besoldet durch die USA."). Das Gericht hielt sich an die Definitionen der Genfer Konventionen. Über die eingeklagten Bezeichnungen besteht kein internationaler Konsens. Die BaZ wollte die Bezeichnungen ohnehin "weit" verstanden haben. Die Bezeichnung "Söldnerfirma" rücke die AEGIS nicht "in ein "falsches Licht". Eine Abbildung von AEGIS-Leuten mit Maschinengewehr stamme von einer AEGIS-Website. Also hier keine Persönlichkeitsverletzung.

Die Benennung von AEGIS als "Gesetzeslose Söldner" (BaZ): Das wecke Assoziationen zu  Straftaten und Willkür. Vor allem in Verbindung mit dem "Trophy Video", das angeblich ein AEGIS-Mitarbeiter ins Netz gestellt habe und das angeblich zeige, wie auf "mutmasslich unbewaffnete Autoinsassen" geschossen werde. Die BaZ macht geltend: Auch die Organisation "Human Rights first" habe die Videos gezeigt. Etwas später habe die BaZ selber nachgeschoben, dass Untersuchungen keine eindeutigen Beweise erbracht hätten, betonte der Journalist. Aber das Gericht fand, "im Gesamtkontext sei beim unbefangenen Durchschnittsleser der Eindruck entstanden", Mitarbeiter von AEGIS seien in Kriegsverbrechen verwickelt. Relativierungen seien bei der BaZ erst einen Monat später und in ungenügendem Masse erschienen –  nachdem AEGIS längst behauptet habe, es handle sich um einen Verleumdungsversuch. Dasselbe gelte von BaZ-Stories über Oberstleutnant Tim Spicer, Gründungsmitglied der operationellen Tochter von AEGIS in Grossbritannien. Über diesen "Gründungszusammenhang" dürfe die BaZ zwar schreiben, auch über angebliche Verletzungen eines früheren UNO-Waffenembargos in Afrika durch ihn. Das Gericht warf der BaZ aber vor, hier nicht auf die unklare Verdachtslage ohne Gerichtsurteil hingewiesen zu haben. In diesem Gesamtzusammenhang sei der Ausdruck "gesetzlose Söldner" für AEGIS persönlichkeitsverletzend.

Rechtlich unbeachtlich seien hingegen Angaben über hohe Saläre von Spicer und andern; das laufe, solange "nicht absolut falsch", unter "zulässigen journalistischen Ungenauigkeiten und Verallgemeinerungen". Und der in einem Kommentar verwendete Begriff "Hasardeur" werde zwar oft abwertend verwendet, aber schliesslich sei AEGIS in einer Branche tätig, welche "Risikobreitschaft" voraussetze. Kommentare dürfen persönliche Meinungen "kurz und pointiert" äussern.

Die Aussage, AEGIS sei "operativ in der Schweiz tätig" (im Zusammenhang mit erwähnter "Söldnerlandung in Basel"). AEGIS klagte, weder sei sie in der Schweiz operativ tätig, noch biete sie Sicherheitsleistungen aus der Schweiz heraus an. Davon wollte das Gericht nichts wissen. Schon der Zwischentitel habe auf den Holdingcharakter und den Eintrag der Holding in das Handelsregister Basel hingewiesen. Die Basler Leserschaft Print und online sei "aufmerksam genug", aus der gelegentlich provokanten Metaphernsprache die richtigen Erkenntnisse zu ziehen.

Der BaZ-Untertitel: "Die britische Privatarmee nutzt in Basel einen rechtsfreien Raum", ein Zitat des Strategiewissenschafters Albert Stahel. Das Gericht prüfte die "zugespitzte Formulierung" und sagt, in der Materie bestehe hier ein "rechtsfreier Raum". So stiessen die Basler Richter auf ein Konkordat über Sicherheitsunternehmen (1996), nicht aber auf Bundeserlasse. Nicht zuletzt wegen der Kontroversen um AEGIS in den Medien ist im April 2011 eine Motion an den Nationalrat "zum Verbot von Privatarmeen in der Schweiz" überwiesen worden und als Folge eben erst (Juni 2013) eine entsprechende Vorlage des Bundesrates im Ständerat gutgeheissen worden. Die BaZ zitiere AEGIS in diesem Zusammenhang und stelle verschiedene Positionen dar, darunter auch die sehr kritische von Albert Stahel. Das sei erlaubt, sagt das Gericht.

Leserbriefe und Online-Kommentare von Lesern: "Massiv herabsetzende und ehrverletzende" Ausdrücke wie "Händler des Todes", "todbringende und menschenverachtende Privatarmee". "dubiose, Unwesen treibende Firma", "Blutdiamantensöldner" gehen, stellt das Gericht fest, "eindeutig zu weit". Sie sind somit widerrechtlich. Die Redaktion ist rechtlich für die Leserbriefe verantwortlich.

Die Frage der fortdauernde Verletzungen – auch nach Klageeinreichung – und Wiederholungsgefahr. Das Gericht verhängt ein Verbot, die als verletzend bezeichneten Vorwürfe zu wiederholen und verlangt, die beanstandeten Textpassagen zu löschen. "Zu beseitigen sind die persönlichkeitsverletzenden Passagen aus sämtlichen Publikationen und Archiven der BaZ, aus dem Archiv der Schweizer Mediendatenbank SMD und aus den Zwischenspeichern der Suchmaschinen Google, Google Cache und Google Index". Jedenfalls ist das durch die BaZ bei diesen Institutionen zu verlangen.

Das Urteil des Handelsgericht des Kantons Zürich

Im Urteil des Handelsgericht des Kantons Zürich (22. 4. 2013, 94 Seiten) werden nur noch die wichtigsten Unterschiede in der Beurteilung der Widerrechtlichkeit journalistischer Aussagen skizziert. In einigen Punkten decken sich das Basler Urteil (gegen die "Basler Zeitung") und das Zürcher Urteil (gegen" SonntagsZeitung" und "Tages-Anzeiger" des Hauses Tamedia); beispielsweise in der umgangssprachlichen Zulassung der Begriffe "Söldnerfirmen" und "Privatarmeen". Die Basler Zeitung hat auf ihren Kanälen einschliesslich online und Leserbriefe zwölf laut Zivilgericht widerrechtlich verletzende Textelemente gegen AEGIS publiziert; bei der SonntagsZeitung waren es drei (1 Artikel, 1 Interview, 1 Kommentar – alle am selben Tag), beim Tages-Anzeiger zwei (in resumierenden Berichten aus dem Bundeshaus). Das Zürcher Handelsgericht hat vorab die AEGIS-Klagen auf Verletzungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb untersucht, wo es um "besondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB)" geht. Soweit dieses Spezialgesetz zugunsten von wirtschaftenden Personen und ihrer Stellung im Wettbewerb angerufen wird, komme das ZGB erst in zweiter Linie in Betracht. Anders als in den meisten europäischen Gesetzen ahndet die Schweizer UWG-Praxis auch Medienberichte, die nicht von Wirtschaftskonkurrenten stammen, falls sie die Wettbewerbsstellung eines Wirtschaftssubjekts "unlauter" (unrichtig, irreführend, verletzend) herabsetzen. Wie im allgemeinen Persönlichkeitsschutz sind hier ebenfalls Meinungs- und Medienfreiheit mit zu berücksichtigen. Kurz zuvor hatte das Basler Zivilgericht die UWG-Klagen abgewiesen: Eine Holdinggesellschaft sei nicht unmittelbarer Teilnehmer am Wirtschaftswettbewerb; die Londoner Tochter habe zu spät geklagt.

Die Aussagen in Artikeln "Unterlaufen von Kontrollen", "Zuflucht suchen in der Schweiz", "Sicherheitsangebote aus der Schweiz", "Schweiz als Schlupfloch" (SonntagsZeitung): Soweit die Holdingsgesellschaft AEGIS mit bloss einem kleinen Büro in Basel gemeint sei, träfen diese Vermutungen nicht zu, sagt das Gericht. Soweit die operative Söldnerkoordination in London angesprochen ist, betreffe es sie nicht, da sie kein Personal in der Schweiz habe. "Unrichtig" ist laut Zürcher Handelsgericht die "wesentliche" Unterstellung, die mitangesprochene operative AEGIS-Tochter "flüchte" in die Schweiz, zumal AEGIS das zwei Tage vor Erscheinen der SonntagsZeitungsartikel in einem Statement klargestellt habe.

Die Aussagen "Überwachen von NGO’s in der Schweiz durch AEGIS", "Drecksarbeit", "Kriegsverbrechen" (SoZ): Die Zitate sind Vermutungen des von der SoZ beigezogenen Experten Uessele ohne irgendwelche Belege auf Seite 6. Das Handelsgericht wollte nicht berücksichtigen, dass die SoZ hernach auf S. 13 in einem Kommentar präzisierte, das operative Geschäft der AEGIS bleibe in Grossbritannien, und dass der Hauptartikel auf den Kommentar hinwies. Dazu mochte beitragen, dass der Kommentator auf S. 13 weitere schwere Vorwürfe gegen "die Söldnerfirmen" erhob: Sie leisteten anders als die oft konstruktiven Armeen "die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen", wobei die "Duldung" der Holding durch die Schweiz im Kommentartitel kurzerhand als "Beihilfe zu Kriegsverbrechen" zusammengefasst wurde. Allerdings kam diese Umschreibung ohne explizite Nennung von AEGIS aus –aber als "Insinuation" auch ohne "Untermauerung durch Tatsachenvorbringen" im Hauptartikel oder im Kommentar. So oder so "vermittle das ein negatives Bild" der ebenfalls klagenden operativen AEGIS-Tochter, fand das Handelsgericht.

Hingegen hielt das Gericht die "pointierte Meinung" des SoZ-Kommentators, der internationale Montreux-Kodex für Söldneroperationen tauge nur als "Feigenblatt", angesichts des öffentlichen Interesses für "noch haltbar". Dasselbe gilt für die Expertenaussage, der Gründer von AEGIS "solle" verbotenen Waffenhandel in Afrika betrieben haben.

Zur Aussage, "Aegis war in Afghanistan und Irak in unrühmliche Kampfhandlungen verwickelt": Gegen den TA klagte Aegis wegen zwei eher beiläufigen Bemerkungen (je ein halber Satz) aus Berichten der Bundeshausredaktion zu Gesetzgebungsvorhaben. Es fehle an konkretisierenden Aussagen, die der AEGIS einen Gegenbeweis erlaubt hätten. Auch sei AEGIS entgegen den handwerklichen Richtlinien des Schweizer Presserats nicht dazu angehört worden. Die Aussage sei herabsetzend und unlauter.

Ein Fazit

–          Die AEGIS hat zwar in einem beträchtlichen Teil ihrer Klagen wegen Persönlichkeits- und Rufschädigung (Art. 28 ZGB) Recht bekommen. Diese Aussagen dürfen nicht wiederholt werden und müssen gelöscht werden.

–          Abgewiesen wurden in Basel aber alle Schadenersatzforderungen (vor Zivilgericht Basel: 267 905 Fr. + 30 000 Pfund Sterling) sowie Herausgabe des Gewinns der entsprechenden BaZ-Ausgaben. Das ist besonders erfreulich, denn trotz eines einsamen Entscheids des Bundesgerichts gegen "SonntagsBlick" sah das Basler Gericht die BaZ nicht in derselben "Risikokategorie". Die Gerichtskosten von 40 000 Fr. sowie ein Drittel der Parteientschädigung ging zulasten der AEGIS, offenbar weil sie viel zu hoch geklagt hatte.

–          In Zürich fand das Handelsgericht eine Reihe von Aussagen der SonntagsZeitung und des Tages-Anzeigers herabsetzend und unlauter (UWG) – Wiederholungsverbot und Löschungsgebot. Aber auch hier wies das Gericht Schadenersatzforderungen der AEGIs ab (30 000 Fr. + 10 000 Pfund Sterling). Die Gerichtskosten von 46 000 Fr. verteilte Zürich anders als Basel: AEGIS ¼, Tamedia ¾. Das Handelsgericht hatte den Streitwert über die Klagesumme hinaus erhöht. Das Gericht sprach AEGIS 26 000 Fr. Parteientschädigung zulasten der Tamedia zu.

–          Und die Moral von der Geschichte für Journalisten: Anders als in einigen älteren Gerichtsurteilen reicht es nicht, sich – beispielsweise – auf Aussagen verlässlicher Nachrichtenagenturen oder renommierter Zeitungen zu verlassen, wenn der Journalist persönlichkeitsverletzende Vorwürfe wiedergibt. Solange kein Urteil eines Gerichts oder einer Behörde vorliegt, muss er mindestens mit Quellenvermerk angeben, es handle sich um noch nicht erwiesene Vorwürfe: X "soll" diese oder jene Untat begangen haben. Auch Gerichte pochen hier auf die Fairnessregel des Presserats, die Betroffenen seien zu solchen Vorwürfen zu befragen und die Antworten (oder deren Verweigerung) mitzuteilen.

In der Gegenwart, wo auch dank der Social Media die Gerüchteküche brodelt und sich ständig "Shitstorms" zusammenbrauen, kann ich mich als Beobachter solchen Forderungen der Gerichte nicht verschliessen. Die Ansprüche an investigativen Journalismus sind hoch. Wenn die Verleger und Intendanten auch entsprechende Ressourcen zur Verfügung stellen, bringt das bessere und vertrauenswürdigere Medieninhalte.

 

Peter Studer ist Publizist mit Schwerpunkt Medienrecht und Medienethik. Studer war früher Chefredaktor des Tages-Anzeigers und des Schweizer Fernsehens sowie Präsident des Presserates.

 

DIE MEINUNG VON ZWEI AUTOREN

Christian Mensch und Markus Prazeller waren jene Autoren, welche 2010 in der Basler Zeitung über AEGIS berichtet hatten und deren Artikel beanstandet worden sind. EDITO+KLARTEXT berichtete mehrmals über den Fall. Mensch und Prazeller arbeiten heute bei "Schweiz am Sonntag". Am 2. Juni 2013 haben sie im "Sonntag" über die Gerichtsurteile und die politischen Auswirkungen der Publikationen geschrieben (online nicht abrufbar). Hier verzichten sie auf eine Stellungnahme zu den Urteilen.

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