Aktuell – 30.10.2017

Nachrichtendienst: Lizenz zum Überwachen

Das neue Nachrichtendienstgesetz ist seit dem 1. September 2017 in Kraft. Was bedeutet diese Regelung für den investigativen Journalismus?

Von Nina Fargahi

Seit dem 1. September 2017 ist das neue Nachrichtendienstgesetz (NDG) in Kraft, das die Stimmbevölkerung mit 65,5 Prozent gutgeheissen hat. Das NDG erlaubt dem Schweizer Geheimdienst unter anderem, Telefone und Gespräche in Privaträumen abzuhören, per Trojaner in Computer einzudringen und den Internetverkehr zu überwachen. Unter dem Begriff Kabelaufklärung müssen Swisscom, UPC Cablecom und andere Telekom-Unternehmen den Datenverkehr im ­Internet dem Geheimdienst zur Verfügung stellen.

Die Digitale Gesellschaft Schweiz, eine gemeinnützige Organisation, die sich für Freiheitsrechte in einer vernetzten Welt einsetzt, hat gegen die Kabelaufklärung Beschwerde eingereicht: «Mit der Kabelaufklärung ist jede und jeder verdächtig. Wer das Internet nutzt oder telefoniert, wird überwacht. Es handelt sich um anlasslose Massenüberwachung, die das Grundrecht auf ­Privatsphäre schwerwiegend verletzt», so die Digitale Gesellschaft.

«Daten-Basar». Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) hat die Beschwerde zur Kenntnis genommen, sagt allerdings: «Die Kabel- und Funkaufklärung ist Teil des neuen Nachrichtendienstgesetzes, welches das Parlament verabschiedet hat und welches vom Volk so angenommen wurde. Der NDB als Verwaltungsbehörde wendet Bundesrecht an.» Martin Steiger, Rechtsanwalt und Sprecher der Digitalen Gesellschaft, widerspricht: «Geheimdienste halten sich notorisch nicht an die rechtlichen Grundlagen, wie zum Beispiel die jüngste Fichen-Affäre in Basel zeigt.» Steiger spricht von einem «Daten-Basar» zwischen den Staaten. «Der Schweizer Geheimdienst fühlte sich insbesondere gegenüber amerikanischen Geheimdiensten minderwertig. Mit dem neuen Nachrichtengesetz holt die Schweiz aus Sicht der Geheimdienstler nun auf. Mit dem NDG wurden dem Geheimdienst fast alle Wünsche erfüllt.»

Der Staatsrechtler Rainer J. Schweizer sagt gegenüber EDITO, dass verschiedene Bestimmungen des neuen Nachrichtendienstgesetzes nicht konform seien mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Er nennt als Beispiele, dass bei der Kabelaufklärung Ausländer angreifbarer sind als Schweizer und dass es nach einer Kabelaufklärung keine nachträgliche Benachrichtigung der Betroffenen gibt, obwohl dies völkerrechtlich zwingend vorgesehen sei. «Erstaunlich ist, dass der Bundesrat in der Botschaft zum Nachrichtendienstgesetz mit keinem Wort auf allfällige Bedenken oder Probleme hingewiesen hat, sondern im Gegenteil der Bundesversammlung in allgemeiner Form versichert hat, dass verfassungs- und völkerrechtlich alles bestens sei.»

Was bedeutet das neue NDG für den investigativen Journalismus in der Schweiz? Ein Blick in die USA könnte Aufschluss geben: Eine Studie der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch aus dem Jahr 2014 hat die Effekte grossflächiger elektronischer Überwachung auf den Journalismus in den USA untersucht: «Das Endergebnis ist eine weniger informierte Öffentlichkeit.»

«Geheimdienste halten sich notorisch nicht an die rechtlichen Grundlagen.»

Die Studie führt vor allem zwei Gründe auf: Einerseits seien viele Bürger verängstigt und scheuten den Kontakt mit Medienschaffenden. Andererseits müssten viele Journalisten aufwendige Sicherheitsvorkehrungen treffen, um den Quellenschutz zu garantieren. Der Journalist ­Peter Maass wird zitiert mit den Worten: «Ich habe einem potenziellen Whistleblower gesagt, mir die Informationen per Post statt per E-Mail zu schicken. Ich habe nie wieder von ihm gehört.»

Tatsächlich waren viele der grossen Fälle in der ­Geschichte des investigativen Journalismus vor allem Leaks: Eine Person mit bestimmten Interessen «klaut» Daten und gibt sie an Journalisten weiter. Auch beispielsweise die Bundesanwaltschaft – die beschränkte Mittel zur Kommunikation hat – kann sich an Journalisten wenden. Wie investigativ diese Recherchen dann wirklich sind, sei dahingestellt. Doch dem Quellenschutz kommt in jedem Fall höchste Bedeutung zu, denn geleakte ­Informationen können existenzielle Folgen haben für den Informanten.

Umgehungsmöglichkeiten. Der Journalist Kurt Pelda, der sich für das NDG ausgesprochen hatte, sagt: «Es kommt in der Tat vor, dass sich Informanten aus Angst nicht mehr an mich wenden, doch hat das nichts mit dem NDG zu tun.» Er wisse, dass mindestens einer seiner Chats mit einem Schweizer IS-Terroristen in Syrien abgehört worden sei – von wem, sei ihm nicht bekannt. «Jedenfalls sah es für mich in der Folge so aus, als ob die Bundesanwaltschaft später davon Kenntnis erhielt. Wie, ist mir erneut nicht bekannt. Für mich steht allerdings fest, dass der Terrorist und nicht ich im Mittelpunkt der Abhörmassnahme stand. Dennoch bin ich höchst vorsichtig, wenn ich elektronisch kommuniziere. Ich tue das nur noch verschlüsselt. Dabei fürchte ich mich weniger vor den doch ziemlich zahnlosen Schweizer Behörden als vor ausländischen Diensten.»

Pelda verweist darauf, dass laut NDG der Nachrichtendienst gegenüber Drittpersonen, die Journalisten ­ beziehungsweise Personen mit Berufsgeheimnis sind, keine Abhörmassnahmen beantragen darf.

Dies sei ein trügerischer Schutz, macht Florian Imbach, Redaktor bei SRF für die Sendung «Rundschau», geltend. Denn auch ein Geheimnisträger könne von einer Zielperson angerufen oder angesprochen werden. Imbach: «Überwacht der Nachrichtendienst beispielsweise einen Journalisten des ‹Tages-Anzeigers› als Zielperson, so verhindern weder Gesetz noch Verordnung, dass der Nachrichtendienst Wanzen im ganzen Newsroom anbringt, in dem die Zielperson arbeitet.» Auch Steiger widerspricht Pelda: «Es gibt Ausnahmen und Umgehungsmöglichkeiten. Und in jedem Fall handelt der Geheimdienst geheim und ohne wirksame Aufsicht, die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht einmal nachträglich veröffentlicht.»

Behörden schotten sich ab. Das Nachrichtendienstgesetz erlaubt jedenfalls schwere Eingriffe in das Redaktionsgeheimnis, welches jedoch durch die Verfassung garantiert ist und zusammen mit dem Zensurverbot zu den Grundpfeilern der Medienfreiheit gehört.

Ohne Transparenz ist keine wirksame Aufsicht möglich.

Eine Studie aus dem Jahr 2016 an der Universität Wien von Anthony Mills und Katharine Sarikakis, in der 48 investigative Journalisten befragt wurden, zeigt: Mit der zunehmenden Überwachung von Journalisten geht auch ein Abschotten der Behörden einher. Die Studie kommt – wenig überraschend – zum Schluss, dass Journalisten unter ausgebauter Überwachung «konformer und weniger investigativ» arbeiten. Dies, obwohl viele der befragten Journalisten auf eine technische Aufrüstung setzen würden, um sich vor der Überwachung zu schützen, zum Beispiel mit Festplatten-, E-Mail- und Chatverschlüsselung, Tor-Browsern, Wegwerftelefonen, Mehrwege-Authentifizierungen oder Computern, die nie mit dem Internet verbunden sind.

Auch Gabriel Gasser schreibt in der Konklusion seiner Bachelor-Arbeit mit dem Titel «Mehr Staatsschutz, weniger Journalismus?»: «Die Arbeit investigativer Journalistinnen und Journalisten in der Schweiz wird erheblich erschwert. Während der Staatsschutz ausgebaut wird, wird der Journalismus geschwächt.»

Journalismus wird geschwächt. Somit eröffnen sich aus journalistischer Perspektive zwei Problemfelder mit dem neuen NDG: Erstens betrifft die neue Regelung die Arbeit von investigativen Medienschaffenden auf direkte Weise, denn Privilegien wie der Quellenschutz gehen verloren. Weshalb sollten Informanten sich Journalisten anvertrauen, wenn Letztere ihnen keine Sicherheit garantieren können? Zweitens wird die Wächterfunktion des Journalismus ausgehebelt, weil alle Aktivitäten im Bereich des NDG geheim sind und somit nicht kritisch begleitet werden können. Ohne Transparenz ist keine wirksame Aufsicht möglich.

Der investigative Journalismus ist unter dem neuen NDG gefährdet. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Staatsschutz über gewisse Kontroll- und  Überwachungsinstrumente verfügen muss, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können. Die Praxis zum NDG muss sich noch bewähren. Es bestehen allerdings Anzeichen dafür, dass mit dem neuen Gesetz die Medienfreiheit Schaden nehmen kann. Wenn die Journalisten wegen des NDG ihrer Arbeit nicht mehr ungehindert nachgehen können, ist Handlungsbedarf angezeigt. In diesem Fall ist der Gesetzgeber aufgefordert, das NDG umgehend anzupassen, damit die grundrechtlich verankerte und geschützte Medienfreiheit durch die Nachrichtendienste nicht unterlaufen wird.


Florian Imbach, SRF-Redaktor für die Sendung «Rundschau», hat für investigativ.ch das Nachrichtendienstgesetz studiert und die wichtigsten Mittel, Kompetenzen und Rechte aufgelistet. EDITO ergänzt und publiziert die Liste mit freundlicher Genehmigung.

  • Nachrichtendienstmitarbeiter dürfen Waffen tragen (Art. 8.1).
  • Der Dienst darf Informationen an ausländische Staaten weitergeben. Insbesondere darf er dies neu auch automatisch tun (automatischer Informationsaustausch), also nicht mehr nur in Einzelfällen oder auf Anfrage hin (Art. 12.1).
  • Der Nachrichtendienst darf Mitarbeiter in Botschaften im Ausland platzieren (Art. 12.2).
  • Der Dienst darf «öffentlich und allgemein zugänglich Orte» mit Video, Foto­kamera, Drohnen und Satelliten überwachen (Art. 14).
  • Er darf Informanten anheuern und mit Geld bezahlen, das diese nicht versteuern müssen (gilt nicht als «steuerbares Einkommen») (Art. 15.2).
  • Der Dienst darf Informanten, NDB-Mitarbeiter und Mitarbeiter «kantonaler Vollzugsbehörden» mit falschen Identitäten («Legenden» und «Tarn­identitäten») ausstatten (Art. 15.4, Art. 17.1-4, Art. 18).
  • Er darf Personen und Fahrzeuge im ganzen Schengenraum zur Fahndung und zur Anhaltung ausschreiben (Art. 16).
  • Für den Nachrichtendienst tätige Personen haben das Recht, ihre Tätigkeit für den NDB geheim zu halten (Art 17.5).
  • Der Dienst kann Behörden und «Organisationen mit öffentlichen Aufgaben» zur Auskunft zwingen (Spitäler, Schulen, Post, SBB usw. – Liste wird in Verordnung definiert, aber auch beispielsweise die Finma oder private Transportunter­nehmen, Autovermietungen, Sicherheitsfirmen) – Plus: Maulkorb («verpflichtet, über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren») über Anfragen und Auskunftserteilung (Art. 19, Art. 20, Art. 25).
  • Der Nachrichtendienst darf Personen befragen, anhalten lassen und Ausweis verlangen (Art. 23, Art. 24).
  • Der Dienst darf den Postverkehr von Personen überwachen (gemäss Überwachungsgesetz BÜPF, Art. 25.2, Art. 26.1).
  • Er darf die Telefon- und Internetverbindung von Personen überwachen (gemäss BÜPF, Art. 25.2, Art. 26.1).
  • Er darf den gesamten Internetverkehr («grenzüberschreitende Signale») mit bestimmten Suchbegriffen durchsuchen, so genannte «Kabel­aufklärung» (Art. 39).
  • Er darf rückwirkend Telefon- und Internet-Verbindungsarchiv von Personen einsehen (gemäss BÜPF, Art. 26.1) .
  • Der Nachrichtendienst darf Staats­trojaner einsetzen, um in Computer, Handys usw. einzudringen (gemäss BÜPF, Art 26.1).
  • Er darf Personen orten via Handy (Art. 26.1).
  • Er darf Privaträume verwanzen (Art 26.1).
  • Der Nachrichtendienst darf Cyber-­Spionage betreiben (Art. 26.1).
  • Er darf auch Cyber-Angriffe abwehren und Angreifer oder Angriffsinfrastruktur stören (Art. 26.1, Art. 37).
  • Er darf Privaträume, Fahrzeuge, Koffer, etc. verdeckt durchsuchen und muss dies auch im Nachhinein nicht bekanntmachen (Art. 26.1, Art. 26.2).
  • Der Dienst darf die Art. 26-Massnahmen auch gegenüber Drittpersonen ausführen, sofern sie nicht Personen mit Berufsgeheimnis sind, zum Beispiel Anwälte, Ärzte, Journalisten, Pfarrer (Art. 28).
  • Der Nachrichtendienst darf Private mit nachrichtendienstlichen Beschaffungsaufgaben beauftragen (Art. 34.2).
  • Telekomanbieter müssen mit dem NDB zusammenarbeiten, Daten direkt liefern, Verschlüsselung entfernen – Plus: Maulkorb («Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, die Aufträge geheim zu halten.») (Art. 43.3).
  • Der Dienst darf Hinweise an inländische Strafverfolgungs-Behörden weiterleiten, «zur Verhinderung von schweren Straftaten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung» oder «wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat enthalten» (Art. 60).
  • Der NDB ist vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen (Art. 67).
  • Der Bundesrat darf Personen, Organisationen oder Gruppierungen ein Tätigkeitsverbot erteilen (Art. 73) und er darf Organisationen oder Gruppierungen verbieten. Wer dort Mitglied ist oder solche Organisationen oder Gruppierungen unterstützt, macht sich strafbar (Art. 74).

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