Jehovas Zeugen bei einem Bezirkskongress im Zürcher Hallenstadion. (Keystone)

Aktuell – 12.12.2020

Presseratsrüge für eine Expertin

Der Presserat nimmt Stellung zu Fragen der Berufsethik der Journalistinnen und Journalisten. Doch es kann vorkommen, dass eine Rüge des Presserats eine Nicht-Journalistin betrifft. Das hat die Sektenspezialistin Regina Spiess erlebt.

Von Bettina Büsser

Im Juli 2015 erschien im Tages-Anzeiger ein Interview zu Jehovas Zeugen mit Regina Spiess, Vertreterin des Vereins Infosekta. Sie äusserte sich darin auch zur «Zwei-Zeugen-Regel» der Gemeinschaft: «Dem Verdacht einer Sexualstraftat an einem Kind soll nur nachgegangen werden, wenn es dafür mindestens zwei Zeugen gibt, was naturgemäss nie der Fall ist. Gibt es diese nicht, sollen die Ältesten die Angelegenheit in Jehovas Hände geben, also untätig bleiben.»

Vor allem dieser Passage wegen reichte eine Person beim Presserat eine Beschwerde gegen den Tages-Anzeiger ein und gab an, diese Regel sei nicht mehr in Kraft. Nachdem der Rechtsdienst von Tamedia Stellung genommen hatte, behandelte der Presserat die Beschwerde im September 2016. In einigen Punkten wies er sie ab, doch nicht in allen: In seiner Stellungnahme hiess es unter anderem, die Beschwerdegegnerin, also Tamedia, anerkenne, dass die Zwei-Zeugen-Regel nicht mehr in Kraft sei. Deshalb sei «die in Ziff. 1 der Erklärung statuierte Wahrheitspflicht» in diesem Punkt verletzt worden.

«Im Interview hätte die Expertin auf diese neuere Entwicklung hinweisen oder der interviewende Journalist nachfragen müssen», stand in der Stellungnahme. Sie betraf also auch Regina Spiess. Diese hätte belegen können, dass die die Zwei-Zeugen-Regel noch in Kraft war. Doch sie erfuhr von dem Verfahren erst nach dem Entscheid, war nicht gefragt worden, ob sie ihre Aussage belegen könne.

Weshalb hat Tamedia nicht bei ihr nachgefragt? «Ein Beizug von Dritten im Rahmen einer Presseratsbeschwerde ist äusserst ungewöhnlich», so Tamedia-Rechtskonsulentin Léonie Balmer. In der Beschwerdeantwort des Tages-Anzeigers sei die interviewte Expertin aber ausführlich verteidigt und ihre Qualifikation dargelegt worden. Zudem sei darin «an keiner Stelle explizit formuliert» worden, dass es die Zwei-Zeugen-Regel nicht mehr gebe. Es handle sich bei der Schlussfolgerung des Presserats, die Beschwerdegegnerin hätte anerkannt, dass die Zwei-Zeugen-Regel bei sexuellen Übergriffen nicht mehr in Kraft sei, um ein «offensichtliches Missverständnis».

Der Presserat habe sich auf die Beschwerdeantwort von Tamedia abgestützt, in der diese «fälschlicherweise anerkannt hat, dass die Zwei-Zeugen-Regel zum Zeitpunkt des Interviews nicht mehr bestand», sagt hingegen Ursina Wey, Presserats-Geschäftsführerin. Der Presserat könne keine eigenen Untersuchungshandlungen oder Zeugenbefragungen vornehmen. «Es ist im vorliegenden Fall bedauerlich, dass indirekt die Glaubwürdigkeit von Frau Spiess in Frage gestellt wurde», so Wey; dies sei aber auf die Beschwerdeantwort von Tamedia zurückzuführen.

Spiess hätte belegen können, dass die Zwei-Zeugen-Regel noch in Kraft ist. Das tat sie gegenüber der Rhone Zeitung, als deren Interview mit ihr zu Jehovas Zeugen im Sommer 2018 ebenfalls zu einer Beschwerde beim Presserat führte. Sie tat es auch vor dem Zürcher Bezirksgericht. Jehovas Zeugen hatten Spiess nämlich 2015 wegen «übler Nachrede» angezeigt – in erster Linie wegen des Tages-Anzeiger-Interviews. Im Juli 2019 sprach das Gericht sie in allen Punkten frei. Es bescheinigte ihr, dass sie, auch bezüglich der Zwei-Zeugen-Regel, im Interview die Wahrheit gesagt und dafür den Wahrheitsbeweis erbracht hatte.

Doch zwischen der Stellungnahme des Presserats und dem Urteil des Bezirksgerichts verging viel Zeit. Da der Presseratsentscheid im Verfahren von Jehovas Zeugen gegen Spiess verwendet wurde, intervenierte Spiess‘ Anwalt im Januar 2019 beim Presserat und verlangte unter anderem eine Berichtigung. Im Februar 2019 stellte zudem Tamedia ein Berichtigungsgesuch an den Presserat.

Im Januar 2020 meldete sich Spiess‘ Anwalt erneut beim Presserat und wies auf das Bezirksgerichts-Urteil hin. Im Februar berichtigte der Presserat seine Stellungnahme: Er wies nun die Beschwerde gegen den Tages-Anzeiger ab, mit dem Hinweis «inzwischen ist gerichtlich rechtsgültig festgestellt worden, dass die Expertin Regina Spiess Recht hatte: Diese Regel ist noch immer in Kraft».

Als Sektenberaterin bewege man sich in einem sehr heiklen Terrain, sagt Spiess dazu, Glaubwürdigkeit sei zentral: «Wenn in einem Urteil steht, ich hätte nicht die Wahrheit gesagt, und dieses Urteil über Jahre auf der Seite des Presserats steht, schadet mir das als Expertin.»

Der Fall Spiess zeigt: Zwar entscheidet der Presserat über Beschwerden gegen Medien und Medienschaffende, doch wenn es um Zitate oder Interviews geht, können auch Dritte betroffen sein. «Diese Problematik lässt sich auch in Zukunft nicht vollständig ausschliessen», sagt Ursina Wey, denn der Presserat entscheide allein gestützt auf die ihm vorliegenden Unterlagen. Dritte, die zitiert würden, seien nicht in das Verfahren involviert und somit nicht Partei. Es sei auch nicht möglich, Redaktionen in solchen Fällen darauf hinzuweisen, diese ebenfalls zu Wort kommen zu lassen: «Der Presserat kann Redaktionen diesbezüglich keine Vorgaben machen.»

Bei Tamedia will man, wie Léonie Balmer sagt, in Zukunft bei einem ähnlichen Fall «sicherlich abwägen, involvierte Dritte von Anfang an einzubeziehen».

 

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